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Entlastungsbetrag Restguthaben: bis 30. Juni 2026 sichern

Aktuell Stand: 16. Juni 2026 Lesezeit: 4 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht genutzter Entlastungsbetrag aus 2025 verfällt am 30. Juni 2026.
  • Es geht um bis zu 1.572 Euro pro Person (131 Euro mal zwölf Monate).
  • Anspruch haben alle mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege.
  • Das Guthaben lässt sich für anerkannte Alltagshilfe rückwirkend nutzen.
  • Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Für Sie bleibt kein Papierkram.

Viele Familien wissen nicht, dass ein Teil ihres Pflegebudgets jedes Jahr einfach verfällt. Beim Entlastungsbetrag passiert genau das, wenn das Geld nicht rechtzeitig genutzt wird. Für das Jahr 2025 läuft die Frist am 30. Juni 2026 ab. Wer jetzt handelt, holt sich bis zu 1.572 Euro zurück, ohne einen Cent aus eigener Tasche zu zahlen.

Was ist das Restguthaben beim Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b SGB XI beträgt 2025 und 2026 jeweils 131 Euro pro Monat. Sie bekommen dieses Geld nicht bar ausgezahlt. Es ist zweckgebunden für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen, zum Beispiel für unsere Alltagshilfe.

Nutzen Sie den Betrag in einem Monat nicht, geht er nicht sofort verloren. Er wird angespart. Das gesamte angesparte Guthaben eines Kalenderjahres können Sie noch im ersten Halbjahr des Folgejahres einsetzen. Danach verfällt der Rest.

Welche Frist gilt 2026?

Für das Anspruchsjahr 2025 ist der Stichtag der 30. Juni 2026. Alles, was Sie aus dem Topf von 2025 bis zu diesem Tag nicht für anerkannte Leistungen verwendet haben, ist danach weg. Das Guthaben aus 2026 bleibt davon unberührt und gilt regulär bis Mitte 2027.

Wie viel Geld kann verfallen?

Wenn Sie Ihren Entlastungsbetrag 2025 gar nicht genutzt haben, summiert sich das auf 131 Euro mal zwölf Monate, also 1.572 Euro. Diese Summe können Sie noch bis zum Stichtag retten und für Alltagshilfe einsetzen.

AnspruchsjahrPro MonatMaximaler JahresbetragNutzbar bis
2025131 Eurobis 1.572 Euro30. Juni 2026
2026131 Eurobis 1.572 Euro30. Juni 2027

Stand 2026. Der Entlastungsbetrag liegt seit dem 1. Januar 2025 unverändert bei 131 Euro im Monat.

Wie nutze ich das Restguthaben rückwirkend?

Das Geld lässt sich auch für Leistungen einsetzen, die bereits erbracht wurden. Wichtig ist nur, dass die Leistung von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter kommt und die Frist eingehalten wird. In der Praxis heißt das: Sie melden sich bei uns, wir organisieren die Alltagshilfe und reichen die Abrechnung fristgerecht bei Ihrer Pflegekasse ein.

Wer hat Anspruch?

Den Entlastungsbetrag erhalten alle pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Es spielt keine Rolle, ob Sie Pflegegeld beziehen oder einen Pflegedienst nutzen. Der Entlastungsbetrag kommt immer zusätzlich obendrauf.

Gut zu wissen: Über Ihren Pflegegrad entscheidet allein die Pflegekasse auf Basis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Wir stellen keinen Pflegegrad fest, sondern informieren Sie und begleiten Sie auf Wunsch durch den Prozess.

Wie hilft Ihnen Bayrische Alltagshilfe dabei?

Wir sind ein nach bayerischem Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Das bedeutet, dass Ihre Pflegekasse unsere Leistungen über den Entlastungsbetrag übernimmt. Wir prüfen für Sie, wie viel Guthaben aus 2025 noch offen ist, schlagen passende Unterstützung vor und kümmern uns um die komplette Abrechnung. Sie müssen nur einmal anrufen.

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Kostenlos und unverbindlich. Vor dem 30. Juni 2026 geht so kein Geld verloren.

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Häufige Fragen

Bis wann muss ich das Restguthaben aus 2025 nutzen?
Bis zum 30. Juni 2026. Der Entlastungsbetrag aus 2025, den Sie nicht genutzt haben, kann bis zu diesem Stichtag noch eingesetzt werden. Was bis dahin nicht abgerechnet ist, verfällt.
Wie viel Geld kann verfallen?
Bis zu 1.572 Euro pro Person. Das ist der volle Jahresbetrag aus 2025, also 131 Euro mal zwölf Monate, falls der Entlastungsbetrag im gesamten Jahr nicht genutzt wurde.
Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?
Ja. Sie können das angesparte Guthaben für anerkannte Leistungen rückwirkend einsetzen, solange Sie die Frist einhalten und die Leistung von einem anerkannten Anbieter erbracht wurde.
Brauche ich dafür einen Pflegegrad?
Ja, mindestens Pflegegrad 1, und Sie müssen zu Hause versorgt werden. Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegegraden von 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu.
Was muss ich jetzt konkret tun?
Melden Sie sich bei uns. Wir prüfen Ihr verfügbares Restguthaben, organisieren die passende Alltagshilfe und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. So geht vor dem Stichtag nichts verloren.

Quellen und weiterführende Informationen